Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 18. Mai 2017 bzw. 19. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte innert verlängerter Frist am 22. August 2017 und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.