3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch bedarf einer Begründung. Bei den Anträgen den Zusatz «und UR» anzubringen genügt – wie ihm bekannt ist – nicht. Aufgrund des Gesagten wäre es ausserdem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.