Diese Rüge fusst auf einer Eingabe, welche nach dem Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BK 16 541 bei der Staatsanwaltschaft deponiert worden ist, weshalb nicht allein unter Bezugnahme auf das beim Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren auf ein Nichteintreten geschlossen werden darf. Der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er binnen weniger Tage in derselben Sache das Obergericht wegen Rechtsverzögerung anruft, obschon sich die Sachlage seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 29. Dezember 2016 nicht geändert hat.