eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, mit der Begründung, sein bei der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2016 wiederholter Antrag auf Schlüsselherausgabe werde nicht behandelt. Diese Rüge fusst auf einer Eingabe, welche nach dem Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BK 16 541 bei der Staatsanwaltschaft deponiert worden ist, weshalb nicht allein unter Bezugnahme auf das beim Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren auf ein Nichteintreten geschlossen werden darf.