2 Beschleunigungsgebot nicht verletzt werde, wenn die Staatsanwaltschaft nicht innert Monatsfrist auf seine Strafanzeige reagiere. Weiter konnte der Beschwerdeführer dem vorgenannten Entscheid die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Verfahrensverzögerung entnehmen und er wurde darauf hingewiesen, dass er als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen müsse. Obschon die Beschwerdekammer damals eine Rechtsverzögerung verneint hat, reichte er 11 Tage später (9. Januar 2017) erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde