Fraglich ist indessen, ob sein Verhalten als treuwidrig bezeichnet werden muss. Dies ist vorliegend zu bejahen: Bereits in seiner Anzeige vom 22. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe der Schlüssel. Im nachfolgenden, ersten Rechtsverzögerungsverfahren (BK 16 541), welches die Behandlung der Strafanzeige an sich zum Gegenstand hatte, wurde ihm mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 mitgeteilt, dass das