Darin machte er böswilliges Verhalten der Staatsanwaltschaft geltend, habe er doch mit dieser telefoniert, jedoch habe ihm niemand Auskunft geben können oder wollen. Angesichts der Dringlichkeit (Vereitelungsgefahr und Folgeschäden) ersuchte er um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihm die Schlüssel herauszugeben oder auf andere Weise Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Ferner wünschte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).