Am 30. Dezember 2016 verlangte B.________ bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Schlüssel, damit er seine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begründen könne. Wenige Tage später, am 9. Januar 2017, reichte er bei der Beschwerdekammer erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Darin machte er böswilliges Verhalten der Staatsanwaltschaft geltend, habe er doch mit dieser telefoniert, jedoch habe ihm niemand Auskunft geben können oder wollen.