Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 17 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ (C.________, D.________, E.________, F.________) Beschuldigte B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverzögerung Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 16 51142) Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 22. November 2016 reichte B.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die D.________, den E.________, die F.________ sowie den «C.________» wegen verschiedener Delikte ein. Einen Monat später gelangte er mit Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern, welche die Beschwerde am 29. Dezember 2016 abwies (BK 16 541). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen ist beim Bundesgericht hängig. Am 30. Dezember 2016 verlangte B.________ bei der Staatsanwaltschaft die Her- ausgabe der Schlüssel, damit er seine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung begründen könne. Wenige Tage später, am 9. Januar 2017, reichte er bei der Beschwerdekammer erneut eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde ein. Darin machte er böswilliges Verhalten der Staatsanwaltschaft gel- tend, habe er doch mit dieser telefoniert, jedoch habe ihm niemand Auskunft geben können oder wollen. Angesichts der Dringlichkeit (Vereitelungsgefahr und Folge- schäden) ersuchte er um Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ihm die Schlüssel herauszugeben oder auf andere Weise Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Fer- ner wünschte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme ver- zichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Sie können, unter dem Vorbehalt treuwidrigen Verhaltens, grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in den von ihm angestrengten Verfahren Strafanzeiger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfah- rens innert angemessener Frist. Fraglich ist indessen, ob sein Verhalten als treu- widrig bezeichnet werden muss. Dies ist vorliegend zu bejahen: Bereits in seiner Anzeige vom 22. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe der Schlüssel. Im nachfolgenden, ersten Rechtsverzögerungsver- fahren (BK 16 541), welches die Behandlung der Strafanzeige an sich zum Gegen- stand hatte, wurde ihm mit Entscheid vom 29. Dezember 2016 mitgeteilt, dass das 2 Beschleunigungsgebot nicht verletzt werde, wenn die Staatsanwaltschaft nicht in- nert Monatsfrist auf seine Strafanzeige reagiere. Weiter konnte der Beschwerde- führer dem vorgenannten Entscheid die rechtlichen Grundlagen und die Recht- sprechung zur Verfahrensverzögerung entnehmen und er wurde darauf hingewie- sen, dass er als Privatkläger generell etwas mehr Geduld aufbringen müsse. Ob- schon die Beschwerdekammer damals eine Rechtsverzögerung verneint hat, reich- te er 11 Tage später (9. Januar 2017) erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, mit der Begründung, sein bei der Staatsanwaltschaft am 30. Dezember 2016 wiederholter Antrag auf Schlüsselherausgabe werde nicht behandelt. Diese Rüge fusst auf einer Eingabe, welche nach dem Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren BK 16 541 bei der Staatsanwaltschaft deponiert worden ist, weshalb nicht allein unter Bezugnahme auf das beim Bundesgericht hängige Beschwerde- verfahren auf ein Nichteintreten geschlossen werden darf. Der Beschwerdeführer muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er binnen weniger Tage in derselben Sache das Obergericht wegen Rechtsverzögerung anruft, obschon sich die Sach- lage seit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 29. Dezember 2016 nicht geändert hat. Auch wenn Rechtsverzögerungsbeschwerden jederzeit – und wie- derholt – eingereicht werden dürfen, ist vorliegend auf missbräuchliches bzw. treu- widriges Verhalten zu schliessen. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Ein sol- ches Gesuch bedarf einer Begründung. Bei den Anträgen den Zusatz «und UR» anzubringen genügt – wie ihm bekannt ist – nicht. Aufgrund des Gesagten wäre es ausserdem wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ Bern, 20. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4