ptome aufgewiesen (gerötete Augen, Marihuanageruch). Folglich hat der Beschwerdeführer das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die erfolgte Kostenauferlegung ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.