So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle erklärt, er sei am gleichen Nachmittag in Studen losgefahren und via Brügg nach Schwadernau gefahren. Dies kann, zusammen mit der polizeilichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz sass, nur dahingehend verstanden werden, dass er am fraglichen Nachmittag auch tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der Beschwerdeführer vor der polizeilichen Anhaltung ein Fahrzeug gelenkt hat und dass im Sinne von Art. 55 SVG hinreichende Gründe für die Durchführung eines Drogentests vorlagen.