Der im Anschluss durchgeführte Drogenschnelltest fiel zudem positiv aus, weshalb die daraufhin angeordnete Blut- und Urinanalyse angemessen war. Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 13. April 2017 bestreitet, am fraglichen Tag Auto gefahren zu sein, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle erklärt, er sei am gleichen Nachmittag in Studen losgefahren und via Brügg nach Schwadernau gefahren.