SR 741.01). Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit liegen u.a. vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie einen auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht, oder er angibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr Ziff. B.2.1). 4.3 Vorliegend waren beim Beschwerdeführer klare Anzeichen vorhanden, welche auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuteten.