426 StPO). 4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dürfen Drogentests im Gegensatz zu Alkoholproben nur dann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01).