4. 4.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens auferlegt werden, sofern sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für rein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessuales Verschulden, vgl. BSK StPO II-DOMEISEN, N. 29 zu Art. 426 StPO).