Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer sowohl mit Spuren von Cannabis im Blut ein Fahrzeug gelenkt, als auch einem Rauschmittelkonsumenten entsprechende Symptome aufgewiesen. Folglich habe er das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Kostenauflage erweise sich mithin als korrekt.