In der Schweiz sei es unabhängig von der konsumierten Menge verboten, ein Motorfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis zu führen. Dies bedeute, dass ein Beschuldigter, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenke und dabei Symptome aufweise, die ihn für die Polizisten als möglichen Rauschmittelkonsumenten erschienen lassen würden, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer sowohl mit Spuren von Cannabis im Blut ein Fahrzeug gelenkt, als auch einem Rauschmittelkonsumenten entsprechende Symptome aufgewiesen.