3 Weiter führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, Drogentests dürften nur angeordnet werden, wenn die betroffene Person Anzeichen für Fahrunfähigkeit aufweise und diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen seien. Im vorliegenden Fall hätten derartige Anzeichen vorgelegen. In der Schweiz sei es unabhängig von der konsumierten Menge verboten, ein Motorfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis zu führen.