BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Kostenauferlegung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft war fristwahrend (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.