die Kostenauferlegung trotz seiner Straflosigkeit bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Die Staatsanwaltschaft wies ihn mit Schreiben vom 10. April 2017 darauf hin, dass er gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2017 bzw. gegen die Kostenauferlegung beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erheben müsse. Sie forderte ihn auf, mitzuteilen, ob sein Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Dies bejahte der Beschwerdeführer, woraufhin die Staatsanwaltschaft seine Schreiben mitsamt den Akten an die Beschwerdekammer weiterleitete.