Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Anlässlich dieser Verfügungen erhob der Beschwerdeführer «Einsprache gegen den Strafbefehl» bei der Staatsanwaltschaft. Er hinterfragte dabei u.a. die Kostenauferlegung trotz seiner Straflosigkeit bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand.