Die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 818.40 sowie die Gebühren von CHF 100.00 wurden dem Beschwerdeführer mit der Begründung auferlegt, es habe vorliegend objektive Befunde und polizeiliche Feststellungen gegeben, welche auf eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hingedeutet hätten. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde.