Eine Urinprobe wurde vor Ort gesichert. Der Beschwerdeführer wurde hierauf über seine Rechte als Beschuldigter belehrt und insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Daraufhin gab er an, pro Monat ca. 3 Gramm Marihuana zu konsumieren. Der letzte Konsum habe am 1. Januar 2017 stattgefunden, es habe sich um 2 bis 3 Züge gehandelt. Die kontaktierte Pikett-Staatsanwältin ordnete eine Blutprobe an.