Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 177 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 17. März 2017 (BJS 17 463) Erwägungen: 1. 1.1 Anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit stellten zwei Angehörige der Kantonspolizei Bern am 8. Januar 2017 auf der Schulstrasse in Schwadernau einen Personenwa- gen fest, der auf dem Schulhausplatz stand. Im Innern des PWs befanden sich zwei Personen, darunter der sich auf dem Fahrersitz befindliche A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Dessen Augen waren stark gerötet und es konn- te ein leichter Marihuanageruch aus dem Innern des PWs wahrgenommen werden. Aufgrund dieser Feststellungen wurde ein Mahsan-Test durchgeführt, der positiv auf die Substanz THC reagierte. Eine Urinprobe wurde vor Ort gesichert. Der Be- schwerdeführer wurde hierauf über seine Rechte als Beschuldigter belehrt und ins- besondere auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Daraufhin gab er an, pro Monat ca. 3 Gramm Marihuana zu konsumieren. Der letzte Konsum habe am 1. Januar 2017 stattgefunden, es habe sich um 2 bis 3 Züge gehandelt. Die kontak- tierte Pikett-Staatsanwältin ordnete eine Blutprobe an. Gemäss der forensisch- toxikologische Untersuchung fiel der Urintest bezüglich Cannabis positiv aus, die Blutanalyse ergab jedoch einen THC-Gehalt, welcher unter dem vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) festgelegten Grenzwert für den Nachweis der Fahrunfähig- keit liegt. 1.2 Mit Verfügung vom 17. März 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Drogen) nicht an die Hand. Die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 818.40 sowie die Gebühren von CHF 100.00 wurden dem Beschwerdeführer mit der Begründung auferlegt, es habe vorliegend objektive Befunde und polizeiliche Feststellungen gegeben, welche auf eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers hingedeutet hätten. Glei- chentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem der Be- schwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Über- tretung) schuldig erklärt und zur Bezahlung einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde. Anlässlich dieser Verfügungen erhob der Beschwerdeführer «Einsprache gegen den Strafbefehl» bei der Staatsanwaltschaft. Er hinterfragte dabei u.a. die Kosten- auferlegung trotz seiner Straflosigkeit bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand. Die Staatsanwaltschaft wies ihn mit Schreiben vom 10. April 2017 darauf hin, dass er gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. März 2017 bzw. ge- gen die Kostenauferlegung beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhe- ben müsse. Sie forderte ihn auf, mitzuteilen, ob sein Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Dies bejahte der Beschwerdeführer, woraufhin die Staats- anwaltschaft seine Schreiben mitsamt den Akten an die Beschwerdekammer wei- terleitete. Die Beschwerdekammer eröffnete ein Verfahren und gab der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zu Stellungnahme. Diese beantragte die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers in seiner Replik wur- den ihm Kopien des Anzeigerapports vom 13. Januar 2017 sowie des Polizeirap- 2 ports und des Kurzeinvernahmeprotokolls vom 8. Januar 2017 zugestellt. Der Be- schwerdeführer machte von seinem Recht zu einer ergänzenden Stellungnahme nach Erhalt diese Unterlagen keinen Gebrauch. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Kostenaufer- legung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft war fristwahrend (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die form- und frist- gerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem ersten Schreiben vom 3. April 2017 aus, er verstehe nicht, weshalb er den Bluttest selber bezahlen müsse, da der Test eindeu- tig aussage, dass er nicht unter Drogeneinfluss sein Fahrzeug gelenkt habe. Somit habe er sich nicht strafbar gemacht. Er verstehe auch nicht, wie die Staatsanwalt- schaft darauf komme, dass er Cannabis konsumiert habe. Er habe schon den bei- den Polizisten erklärt, dass er am Tag vor der Kontrolle mit Leuten unterwegs ge- wesen sei, die Cannabis konsumiert hätten und dass er dort anscheinend stark passiv eingeatmet habe. Ausserdem könne er nicht nachvollziehen, wieso er etwas bezahlen sollte, das von der Polizei angeordnet worden sei und eindeutig seine Unschuld beweise. In seinem zweiten Schreiben vom 13. April 2017 macht er geltend, er habe keine Straftat begangen. Er habe weder unter Einfluss von Drogen sein Fahrzeug ge- lenkt, noch habe er, wie ihm vorgeworfen werde, stark gerötete Augen gehabt. Neu bestreitet er zudem, am fraglichen Tag überhaupt ein Fahrzeug gelenkt zu haben. In seiner Replik vom 15. Mai 2017 behauptet der Beschwerdeführer, die roten Au- gen und der Marihuana-Geruch im Innern des Fahrzeugs seien darauf zurückzu- führen, dass er mit seinem Kollegen unterwegs gewesen sei. Dieser habe eine Pa- ckung CBD-Marihuana bei sich gehabt. 30 Minuten vor dem Eintreffen der Polizei hätten sie einen CBD-Joint geraucht. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2017 zunächst aus, die im Schreiben vom 13. April 2017 erhobenen Bestreitungen seien nicht glaubhaft, da sie in Widerspruch zu den Angaben stehen würden, die der Be- schwerdeführer anlässlich der Polizeikontrolle gemacht habe. Damals habe er so- wohl einen monatlichen Cannabis-Konsum, als auch das tatsächliche Lenken des Fahrzeuges zugegeben. Vor diesem Hintergrund bestehe auch keinen Anlass, die polizeiliche Feststellung der stark geröteten Augen des Beschwerdeführers in Zwei- fel zu ziehen. Die zweite polizeiliche Feststellung, den im Wageninneren wahr- nehmbare Marihuanageruch, habe der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. 3 Weiter führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, Drogentests dürften nur angeord- net werden, wenn die betroffene Person Anzeichen für Fahrunfähigkeit aufweise und diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen seien. Im vor- liegenden Fall hätten derartige Anzeichen vorgelegen. In der Schweiz sei es unabhängig von der konsumierten Menge verboten, ein Mo- torfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis zu führen. Dies bedeute, dass ein Beschuldigter, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenke und dabei Symptome aufweise, die ihn für die Polizisten als möglichen Rauschmit- telkonsumenten erschienen lassen würden, das gegen ihn eingeleitete Strafverfah- ren rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer sowohl mit Spuren von Cannabis im Blut ein Fahrzeug gelenkt, als auch einem Rauschmittelkonsumenten entsprechende Symptome aufgewiesen. Folglich habe er das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Kostenauf- lage erweise sich mithin als korrekt. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens auferlegt werden, sofern sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für rein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein feh- lerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessuales Verschulden, vgl. BSK StPO II-DOMEISEN, N. 29 zu Art. 426 StPO). 4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, dürfen Drogentests im Ge- gensatz zu Alkoholproben nur dann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit erkennbar sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01). Verdachtsgründe für eine Fahrunfähigkeit liegen u.a. vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen oder sonst wie einen auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwasche- ne Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht, oder er angibt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben (Weisungen des ASTRA be- treffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr Ziff. B.2.1). 4.3 Vorliegend waren beim Beschwerdeführer klare Anzeichen vorhanden, welche auf eine mögliche Fahrunfähigkeit hindeuteten. Nebst den geröteten Augen des Be- schwerdeführers nahmen die Polizisten einen leichten Marihuanageruch im Fahr- zeuginnern wahr. Auf diese polizeilichen Wahrnehmungen ist abzustellen. Die An- gaben des Beschwerdeführers dazu sind widersprüchlich. So bestreitet er in sei- nem Schreiben vom 13. April 2017, gerötete Augen gehabt zu haben. In seiner Re- plik vom 15. Mai 2017 hingegen bringt er vor, die roten Augen und der Marihuana- geruch seien auf den Konsum eines CBD-Joints zurückzuführen. Letztlich wird je- doch auch von ihm das Vorhanden-sein dieser Anzeichen für eine mögliche Fahrunfähigkeit nicht in Abrede gestellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – nachdem er über seine Rechte belehrt worden war – angab, regelmässig Cannabis zu konsumieren. Aus den staatsan- 4 waltschaftlichen Akten ist nicht ersichtlich, dass er dabei je von CBD-Cannabis ge- sprochen hat, insbesondere nicht gegenüber den ihn kontrollierenden Polizisten. Diese mussten also von «normalem» Cannabis-Konsum ausgehen. Diese verwert- bare Aussage lässt einen Drogentest ebenfalls als angezeigt erscheinen. Der im Anschluss durchgeführte Drogenschnelltest fiel zudem positiv aus, weshalb die daraufhin angeordnete Blut- und Urinanalyse angemessen war. Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 13. April 2017 bestreitet, am frag- lichen Tag Auto gefahren zu sein, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft verwiesen werden. So hat der Beschwerdeführer anläss- lich der Polizeikontrolle erklärt, er sei am gleichen Nachmittag in Studen losgefah- ren und via Brügg nach Schwadernau gefahren. Dies kann, zusammen mit der po- lizeilichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz sass, nur dahingehend verstanden werden, dass er am fraglichen Nachmittag auch tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der Beschwerdeführer vor der polizeilichen Anhaltung ein Fahrzeug gelenkt hat und dass im Sinne von Art. 55 SVG hinreichende Gründe für die Durchführung eines Drogentests vorlagen. 4.4 Der unbefugte Konsum von Cannabis ist gemäss Art. 2 lit. a i.V.m. Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz strafbar. Ferner ist es – unabhängig von der konsumierten Menge – verboten, ein Motorfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis zu führen (Art. 2 Abs. 2 lit. a Verkehrsregelverordung). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ändert daran nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Strassenverkehrs- kontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt nur den Messungenauigkeiten Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender Rauschgiftkonsum zu einem positiven Resultat führt. Eine beschuldigte Person, welche mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen Rauschgiftkonsumen- ten erscheinen lassen, hat deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das gegen sie eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Aussagen ein regelmässiger Cannabiskonsument – sowohl mit Spuren von Cannabis im Blut ein Fahrzeug gelenkt als auch einem Rauschgiftkonsumenten entsprechende Sym- ptome aufgewiesen (gerötete Augen, Marihuanageruch). Folglich hat der Be- schwerdeführer das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die erfolgte Kostenauferlegung ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 19. Juni 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6