Dass die Staatsanwaltschaft (nur) die Gefährdungsmeldung als Ursache der Anzeigenflut bezeichnet hat, statt auch die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Erbangelegenheit zu nennen, vermag das Ergebnis nicht zu ändern. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Aussagen hinsichtlich des polizeilichen Verhaltens im Rahmen der Anzeigeerstattung fälschlicherweise als Deponierung von Vorwürfen (anstelle einer Misstrauensäusserung) gedeutet habe. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.