5 schwerdeführerin das rechtliche Gehör bei der KESB X.________ verweigert worden wäre, nicht von einer strafrechtlich relevanten Handlung ausgegangen werden. Eine Gehörsverletzung hätte im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft (nur) die Gefährdungsmeldung als Ursache der Anzeigenflut bezeichnet hat, statt auch die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Erbangelegenheit zu nennen, vermag das Ergebnis nicht zu ändern.