Die von ihm vorgenommene Eigentumsübertragung der Liegenschaft Y.________ ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt betreffend Aussagen ihrer Mutter über ihren Vater nicht korrekt wiedergegeben habe, nicht ihr Vater den finanziellen Verlust zu verantworten gehabt habe, sondern ein gewisser Herr T.________, ist für die Beurteilung der angezeigten Sachverhalte nicht weiter relevant. Ebenso unbehelflich sind die weiteren Einwände.