Aufgrund der Aktenlage und den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei auch nicht erstellt, dass die die Angestellten der Post strafbare Handlungen gemäss Art. 321 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) begangen hätten, indem diese die Postsendungen der Beschwerdeführerin geöffnet oder deren Inhalt zur Kenntnis an Dritte weitergegeben hätten. 3.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Sie hat zutreffend dargelegt, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind und somit die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme erfüllt sind.