_ verurkundet worden sei, seien schliesslich auch keine strafbaren Handlungen erkennbar. Ebenso seien auch keine Urkundenfälschung oder Betrugshandlung dadurch begangen worden, dass der Grundbuchverwalter F.________ im Z.________ (LU) nach dem Ableben des Vaters der Beschwerdeführerin die Liegenschaft Y.________ im Z.________ gestützt auf die vertraglichen Bestimmungen des Erbvertrags der überlebenden Ehefrau als Alleineigentümerin überschrieben habe. Aufgrund der Aktenlage und den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei auch nicht erstellt, dass die die Angestellten der Post strafbare Handlungen gemäss Art.