Gegen den Entscheid der KESB X.________ hätte ein Rechtsmittel offengestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich offenbar den entsprechenden Verfügungen unterzogen, auch wenn diese aus ihrer Sicht nicht erforderlich gewesen wären. Strafbare Nötigungshandlungen könnten darin nicht erblickt werden. Betreffend die gegenüber der Kantonspolizei erhobenen Vorwürfe/Vermutungen bestünden ebenfalls keine in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag, welcher im Jahr 1989 durch die Notarin E.________ verurkundet worden sei, seien schliesslich auch keine strafbaren Handlungen erkennbar.