Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der angezeigten Sachverhalte damit, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beweismässig nicht erstellt bzw. die entsprechenden Tatbestände rechtlich nicht erfüllt seien. Sie erwog, dass die Anzeigen offensichtlich in Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung von Dezember 2016 stünden, was von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 16. Februar 2017 auch grundsätzlich eingestanden worden sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Anzeigen deshalb eingereicht zu haben, um künftigen Vorwürfen ihr gegenüber zu begegnen.