__ das Besuchsrecht behalte. H.________, Sozialarbeiter, habe Amtsmissbrauch und Nötigung begangen, indem er sich unberechtigterweise Sorgen um ihren emotionalen Zustand gemacht und ihr «die Wörter im Mund verdreht» habe, so dass sie schliesslich wieder als Schuldige dagestanden sei. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der angezeigten Sachverhalte damit, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beweismässig nicht erstellt bzw. die entsprechenden Tatbestände rechtlich nicht erfüllt seien.