Soweit im Beschwerdeverfahren noch interessierend, können den Anzeigen der Beschwerdeführerin folgende Vorwürfe entnommen werden: - Die Polizei nehme ihre Anzeigen nicht ernst und «decke» die von ihr angezeigten Delikte. - Ihre Mutter habe den verstorbenen Vater (der Beschwerdeführerin) zu Unrecht als Säufer, als gewalttätig und als Schuldigen für eingetretene finanzielle Verluste bezeichnet. - Ihre Mutter habe sie nie vollständig über den aus dem Jahr 1989 stammenden Erb-/Erbverzichtsvertrag informiert. Sie sei immer davon ausgegangen, dass sie bei der Eigentumsübertragung mitreden dürfe. -