Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Teilzahlung der Sicherheitsleistung. Am 23. Mai 2017 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und das Gesuch um Teilzahlung wegen Unvereinbarkeit mit dem Beschleunigungsgebot ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleitung. Die Sicherheitsleistung wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin erbracht.