Gegen die am 15. April 2017 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob R.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2017 Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde sie durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 600.00 zu leisten. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Teilzahlung der Sicherheitsleistung.