1. Am 6. April 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von R.________ gegen diverse Personen sowie die in V.________ stationierte Polizei und die Poststelle Q.________ initiierte Verfahren nicht an die Hand. Gegen die am 15. April 2017 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob R.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2017 Beschwerde.