Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 176 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigte 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigter 8 I.________ Beschuldigte 9 S.________ Beschuldigte 10 Herr J.________ Beschuldigter 11 K.________ Beschuldigte 12 L.________ Beschuldigter 13 M.________ Beschuldigte 14 N.________ Beschuldigte 15 O.________ Beschuldigte 16 P.________ Beschuldigte 17 Q.________ Beschuldigte 18 R.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Urkundenfäl- schung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. April 2017 (BM 17 1697) 2 Erwägungen: 1. Am 6. April 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das von R.________ gegen diverse Personen sowie die in V.________ stationierte Polizei und die Poststelle Q.________ initiierte Verfah- ren nicht an die Hand. Gegen die am 15. April 2017 zugestellte Nichtanhandnah- meverfügung erhob R.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. April 2017 Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde sie durch die Verfahrens- leitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheits- leistung von CHF 600.00 zu leisten. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die Teilzahlung der Sicherheitsleistung. Am 23. Mai 2017 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit und das Gesuch um Teilzahlung wegen Unverein- barkeit mit dem Beschleunigungsgebot ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerde- führerin eine neue Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleitung. Die Sicherheitsleis- tung wurde in der Folge von der Beschwerdeführerin erbracht. Mit Blick auf das Nachfolgende konnte auf das Einholen einer Stellungnahme ver- zichtet werden (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2 In mehreren Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft und an die P.________ erhob die Beschwerdeführerin diverse Anschuldigungen gegen die genannten Be- 3 schuldigten. Hintergrund der Anzeigen bilden zum einen eine erbrechtliche Ausein- andersetzung der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie betreffend Nachlass des verstorbenen Vaters und einen von ihr als Minderjährige unterzeichneten Erb- /Erbverzichtsvertrag, zum anderen eine sie betreffende Gefährdungsmeldung der Bildungskommission W.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X.________. Soweit im Beschwerdeverfahren noch interessierend, können den Anzeigen der Beschwerdeführerin folgende Vorwürfe entnommen werden: - Die Polizei nehme ihre Anzeigen nicht ernst und «decke» die von ihr angezeig- ten Delikte. - Ihre Mutter habe den verstorbenen Vater (der Beschwerdeführerin) zu Unrecht als Säufer, als gewalttätig und als Schuldigen für eingetretene finanzielle Ver- luste bezeichnet. - Ihre Mutter habe sie nie vollständig über den aus dem Jahr 1989 stammenden Erb-/Erbverzichtsvertrag informiert. Sie sei immer davon ausgegangen, dass sie bei der Eigentumsübertragung mitreden dürfe. - Die für die Erstellung des Erb-/Erbverzichtsvertrag beauftragte Notarin habe Urkundenfälschung, Betrug und Amtsmissbrauch begangen, indem sie ihr En- de November 2016 die Auskunft verweigert habe und sie ihr bei Erreichen der Volljährigkeit nicht das Recht eingeräumt habe, zum Erbverzicht Stellung zu nehmen. - Der Grundbuchverwalter habe das Eigentum an der Liegenschaft Y.________ zu Unrecht ihrer Mutter als Alleineigentümerin übertragen, da der Erbver- zichtsvertrag ungültig sei. - Der Poststelle Q.________ bzw. deren Angestellten wirft sie Unregelmässig- keiten und Verfehlungen vor (u.a. Öffnen der Briefsendungen, verzögerte Aus- lieferungen). - Die Gefährdungsmeldung von Dezember 2016 sei zu Unrecht erfolgt. Ferner moniert sie den Umstand, dass der gewalttätige Kindsvater gemäss dem hier- auf ergangenen Entscheid der KESB X.________ das Besuchsrecht behalte. H.________, Sozialarbeiter, habe Amtsmissbrauch und Nötigung begangen, indem er sich unberechtigterweise Sorgen um ihren emotionalen Zustand ge- macht und ihr «die Wörter im Mund verdreht» habe, so dass sie schliesslich wieder als Schuldige dagestanden sei. 3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der angezeigten Sach- verhalte damit, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beweismässig nicht er- stellt bzw. die entsprechenden Tatbestände rechtlich nicht erfüllt seien. Sie erwog, dass die Anzeigen offensichtlich in Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung von Dezember 2016 stünden, was von der Beschwerdeführerin anlässlich der Ein- vernahme vom 16. Februar 2017 auch grundsätzlich eingestanden worden sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Anzeigen deshalb einge- reicht zu haben, um künftigen Vorwürfen ihr gegenüber zu begegnen. Im Zusam- menhang mit den Anzeigen gegen verschiedene Behördenmitglieder der Bildungs- kommission W.________ und der KESB X.________ würden sich aus den Akten 4 und auch aus den erfolgten Befragungen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinwei- se ergeben, dass die Angezeigten hoheitliche Verfügungen getroffen hätten, die diese nicht hätten treffen dürfen. Es handle sich bei der von Amtes wegen zu erfol- genden Gefährdungsmeldung sowie dem anschliessenden Entscheid der KESB X.________ um zivilrechtlich rechtmässige Handlungen. Gegen den Entscheid der KESB X.________ hätte ein Rechtsmittel offengestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich offenbar den entsprechenden Verfügungen unterzogen, auch wenn diese aus ihrer Sicht nicht erforderlich gewesen wären. Strafbare Nötigungshandlungen könnten darin nicht erblickt werden. Betreffend die gegenüber der Kantonspolizei erhobenen Vorwürfe/Vermutungen bestünden ebenfalls keine in strafrechtlicher Hinsicht relevanten Anhaltspunkte. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag, wel- cher im Jahr 1989 durch die Notarin E.________ verurkundet worden sei, seien schliesslich auch keine strafbaren Handlungen erkennbar. Ebenso seien auch kei- ne Urkundenfälschung oder Betrugshandlung dadurch begangen worden, dass der Grundbuchverwalter F.________ im Z.________ (LU) nach dem Ableben des Va- ters der Beschwerdeführerin die Liegenschaft Y.________ im Z.________ gestützt auf die vertraglichen Bestimmungen des Erbvertrags der überlebenden Ehefrau als Alleineigentümerin überschrieben habe. Aufgrund der Aktenlage und den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei auch nicht erstellt, dass die die Angestellten der Post strafbare Handlungen gemäss Art. 321 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0; Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) begangen hätten, indem diese die Postsendungen der Beschwerdeführerin geöffnet oder deren Inhalt zur Kenntnis an Dritte weitergegeben hätten. 3.4 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Sie hat zutreffend dar- gelegt, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt sind und somit die Vorausset- zungen einer Nichtanhandnahme erfüllt sind. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer dagegen vorbringt, vermag diese Folgerung nicht zu ändern. Insbesondere lässt sich aus dem fraglichen Erbvertrag / Erbver- zichtsvertrag kein Beweis für die von ihr erhobenen Vorwürfe ableiten, wie zum Be- spiel dafür, dass sich die Mutter oder die Notarin in strafrechtlicher Hinsicht zu ver- antworten hätten, weil sie der Beschwerdeführerin Informationen vorenthalten hät- ten oder die Regelung des Nachlasses ohne ihr Beisein stattgefunden habe. Glei- ches gilt hinsichtlich des Grundbuchverwalters. Die von ihm vorgenommene Eigen- tumsübertragung der Liegenschaft Y.________ ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis, wonach die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt betreffend Aus- sagen ihrer Mutter über ihren Vater nicht korrekt wiedergegeben habe, nicht ihr Va- ter den finanziellen Verlust zu verantworten gehabt habe, sondern ein gewisser Herr T.________, ist für die Beurteilung der angezeigten Sachverhalte nicht weiter relevant. Ebenso unbehelflich sind die weiteren Einwände. Dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Rahmen der Gefährdungsmeldung bei der KESB X.________ nicht eingeräumt worden sein soll, entspricht nicht den Tatsachen, er- folgte doch eine mündliche Anhörung. Ohnehin könnte selbst im Fall, dass der Be- 5 schwerdeführerin das rechtliche Gehör bei der KESB X.________ verweigert wor- den wäre, nicht von einer strafrechtlich relevanten Handlung ausgegangen werden. Eine Gehörsverletzung hätte im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsmittelverfah- rens geltend gemacht werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft (nur) die Gefährdungsmeldung als Ursache der An- zeigenflut bezeichnet hat, statt auch die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Erbangelegenheit zu nennen, vermag das Ergebnis nicht zu ändern. Glei- ches gilt hinsichtlich des Umstands, wonach die Staatsanwaltschaft ihre Aussagen hinsichtlich des polizeilichen Verhaltens im Rahmen der Anzeigeerstattung fälschli- cherweise als Deponierung von Vorwürfen (anstelle einer Misstrauensäusserung) gedeutet habe. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung ver- rechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Beschuldigten 3 - der Beschuldigten 4 - der Beschuldigten 5 - dem Beschuldigten 6 - dem Beschuldigten 7 - dem Beschuldigten 8 - der Beschuldigten 9 - der Beschuldigten 10 - dem Beschuldigten 11 - der Beschuldigten 12 - dem Beschuldigten 13 - der Beschuldigten 14 - der Beschuldigten 15 - der Beschuldigten 16 - der Beschuldigten 17 - der Beschuldigten 18 - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt U.________ (mit den Akten) 7 Bern, 11. Juli 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8