Der Beschwerdeführer vermag der Begründung der Staatsanwaltschaft folglich nichts entgegen zu halten, was geeignet wäre, die erfolgte Nichtanhandnahme infrage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: