C.________ kann also die üble Nachrede gegenüber dem Beschwerdeführer nicht bestätigen. Weiter Beweise liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, sodass kein genügender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede vorliegt. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Lohn bezahlt wurde oder nicht, vermögen nichts daran zu ändern, dass es sich dabei um ein zivilrechtliches und nicht um ein strafrechtliches Problem handelt.