Er habe ihn beschimpft und ihm gesagt, dass er lüge (S. 2 Z. 59 ff.). Im Zusammenhang mit dem fraglichen Telefonat führte er aus, es könne schon sein, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer als «den letzten Dreck» bezeichnet habe, er könne sich daran aber nicht explizit erinnern. Manchmal lege er das Telefon eine wenig zur Seite, wenn der Beschuldigte loslege, und höre gar nicht mehr richtig zu (S. 3 Z. 117 ff.). C.________ kann also die üble Nachrede gegenüber dem Beschwerdeführer nicht bestätigen.