Die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ sei wirtschaftlich vom Beschuldigten abhängig und werde sich deshalb kaum negativ über ihn äussern, ist nachweislich falsch. So machte dieser anlässlich seiner Befragung vom 31. August 2016 diverse nachteilige Bemerkungen über den Beschuldigten. Er gab beispielweise zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm (C.________) gesagt, er habe einen Vogel, ihn könne man nicht brauchen etc. Er habe ihn beschimpft und ihm gesagt, dass er lüge (S. 2 Z. 59 ff.).