Die angebliche Nichtbezahlung oder zu späte Bezahlung von Lohnforderungen sei kein Delikt und erfülle keinen Tatbestand. Ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer zudem tatsächlich als «den letzten Dreck» bezeichnet habe, lasse sich nicht beweisen. Wie aus den entsprechenden Befragungen ersichtlich sei, könnten sich weder der Beschuldigte noch C.________ an die konkrete Wortwahl erinnern. Demnach liege kein genügender Tatverdacht vor, welcher eine Anklage rechtfertige. 3.3 Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an.