39 Abs. 1 StPO auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden. Eine solche ist nicht nötig, weil der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ja bei der Staatsanwaltschaft eingereicht und diese von den erhobenen Vorwürfen mithin Kenntnis hat. 3. 3.1 Mit Strafanzeige vom 9. Juni 2016 sowie in einer weiteren Stellungnahme wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Lohnbetrug vor. Er habe den Lohn nie pünktlich erhalten, weshalb ihm die Kreditkartenfirma das Konto gesperrt habe. Weiter erstattete er Anzeige wegen übler Nachrede. Der Beschuldigte habe ihn im