Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2017, mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und übler Nachrede nicht an die Hand genommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer wegen weiterer Delikte Anzeige erstatten will, kann in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden.