BSG 162.11]). 2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Februar 2017 wurde – nachdem die Zustellung an den Beschwerdeführer per Post erfolglos geblieben ist – am 12. April 2017 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schreiben vom 19. April 2017 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 21. April 2017) mithin rechtzeitig Beschwerde erhoben. 2.3 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert.