1. 1.1 Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs und übler Nachrede nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Sinngemäss stellte er den Antrag, die obengenannte Verfügung sei aufzuheben. 1.2 Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe an die Beschwerdekammer weiter, ebenso die Ergänzung vom 23. April 2017.