Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 175 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Februar 2017 (BM 16 24857) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs und übler Nachrede nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 19. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Sinngemäss stellte er den Antrag, die obengenannte Verfügung sei aufzuheben. 1.2 Die Staatsanwaltschaft leitete die Eingabe an die Beschwerdekammer weiter, ebenso die Ergänzung vom 23. April 2017. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird aufgrund nachfolgender Aus- führungen in Ziff. 3 verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Februar 2017 wurde – nachdem die Zustellung an den Beschwerdeführer per Post erfolglos geblieben ist – am 12. April 2017 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert. Der Beschwerdeführer hat mit sei- nem Schreiben vom 19. April 2017 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 21. April 2017) mithin rechtzeitig Beschwerde erhoben. 2.3 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt defi- niert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und allein die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2017, mit welcher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und übler Nachrede nicht an die Hand genommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer wegen weiterer Delikte Anzeige erstatten will, kann in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 StPO auf eine Wei- terleitung an die Staatsanwaltschaft verzichtet werden. Eine solche ist nicht nötig, weil der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ja bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht und diese von den erhobenen Vorwürfen mithin Kenntnis hat. 3. 3.1 Mit Strafanzeige vom 9. Juni 2016 sowie in einer weiteren Stellungnahme wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Lohnbetrug vor. Er habe den Lohn nie pünktlich erhalten, weshalb ihm die Kreditkartenfirma das Konto gesperrt habe. Weiter erstattete er Anzeige wegen übler Nachrede. Der Beschuldigte habe ihn im 2 Nachgang zu einer Schulung gegenüber dem Lehrgangsleiter C.________ unter anderem als «den letzten Dreck» bezeichnet. 3.2 Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, bei der Frage, ob und wann die Lohnforderungen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten bezahlt worden seien, handle es sich um eine zivilrechtliche Angele- genheit. Die angebliche Nichtbezahlung oder zu späte Bezahlung von Lohnforde- rungen sei kein Delikt und erfülle keinen Tatbestand. Ob der Beschuldigte den Be- schwerdeführer zudem tatsächlich als «den letzten Dreck» bezeichnet habe, lasse sich nicht beweisen. Wie aus den entsprechenden Befragungen ersichtlich sei, könnten sich weder der Beschuldigte noch C.________ an die konkrete Wortwahl erinnern. Demnach liege kein genügender Tatverdacht vor, welcher eine Anklage rechtfertige. 3.3 Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Auch aus der Beschwerde vom 19. April 2017 bzw. deren Ergänzung vom 23. April 2017 ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Tatbestan- des: Die Behauptung des Beschwerdeführers, C.________ sei wirtschaftlich vom Be- schuldigten abhängig und werde sich deshalb kaum negativ über ihn äussern, ist nachweislich falsch. So machte dieser anlässlich seiner Befragung vom 31. August 2016 diverse nachteilige Bemerkungen über den Beschuldigten. Er gab beispiel- weise zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm (C.________) gesagt, er habe einen Vogel, ihn könne man nicht brauchen etc. Er habe ihn beschimpft und ihm gesagt, dass er lüge (S. 2 Z. 59 ff.). Im Zusammenhang mit dem fraglichen Telefonat führte er aus, es könne schon sein, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer als «den letzten Dreck» bezeichnet habe, er könne sich daran aber nicht explizit erin- nern. Manchmal lege er das Telefon eine wenig zur Seite, wenn der Beschuldigte loslege, und höre gar nicht mehr richtig zu (S. 3 Z. 117 ff.). C.________ kann also die üble Nachrede gegenüber dem Beschwerdeführer nicht bestätigen. Weiter Be- weise liegen keine vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend ge- macht, sodass kein genügender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede vorliegt. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob sein Lohn bezahlt wurde oder nicht, vermögen nichts daran zu ändern, dass es sich dabei um ein zivilrecht- liches und nicht um ein strafrechtliches Problem handelt. Der Beschwerdeführer vermag der Begründung der Staatsanwaltschaft folglich nichts entgegen zu halten, was geeignet wäre, die erfolgte Nichtanhandnahme in- frage zu stellen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 19. April 2017 sowie der Ergän- zung vom 23. April 2017) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 19. April 2017 sowie der Ergän- zung vom 23. April 2017) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 29. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4