Die Begründungspflicht auch hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit obliegt der verfügenden Staatsanwaltschaft. Die Verfügung vom 11. April 2017 ist deshalb zu kassieren und zur Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO).