3 Begründung muss aber zumindest derselbe Sachverhalt zugrunde liegen. Da dies vorliegend gar nicht beurteilt werden kann, vermag auch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht, die Gehörsverletzung zu heilen. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer herauszufinden, welcher Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt und ob überhaupt verwertbare Spuren für einen Abgleich vorliegen. Die Begründungspflicht auch hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit obliegt der verfügenden Staatsanwaltschaft.