Daraus ergibt sich zumindest der Hinweis, dass mögliche Spuren ausgewertet werden könnten. Abgesehen davon, dass dies noch nicht mit dem Vorliegen einer verwertbaren Spur, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers verglichen werden könnte, gleichgesetzt werden kann, erschliesst sich der Beschwerdekammer aufgrund der knappen Begründung in der angefochtenen Verfügung eben nicht, ob sich die Staatsanwaltschaft bei der Erstellung des DNA-Profils überhaupt auf diesen Sachverhalt stützte. Diesbezüglich können auch mit Blick auf die zeitliche Abfolge und das Mail des KTD vom 27. April 2017 nur Mutmassungen angestellt werden.